Dieser Fallgruppe unterfallen die Vorgänge, bei denen Anleger Ausschüttungen erhalten haben auf Grund von Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder auf Grund von Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen. Fondsgesellschaften können gegenläufige Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen fassen, wonach Anleger, die vormals erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen haben.
Wir vertreten in dieser Fallgruppe Anleger auch gegenüber den Fonds bei der Anfechtung entsprechender Beschlussfassungen. Fondsgesellschaften stellen in derartigen Fällen ihr jeweiliges Sanierungskonzept gerne als alternativlos dar und werten ablehnende Stimmen von Gesellschaftern als Zustimmung um die erforderlichen Mehrheiten herbeizuführen.
In dieser Fallgruppe fordert der Fonds von dem Anleger zunächst die Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluss, wonach der Gesellschaftsvertrag, die Satzung geändert werden soll. Das Ziel der Satzungsänderung ist es, die Möglichkeit zu schaffen, zwei Anlegergruppen zu ermöglichen. Es soll Anleger geben, die Ausschüttungen, hier Sanierungsbeiträge genannt, leisten dürfen. Diese Anleger erhalten von dem Fonds Sanierungsvorteile versprochen. Die Trittbrettfahrer, die keine Sanierungsbeiträge leisten, sollen aus der Gesellschaft ausgeschieden werden dürfen. Erst in einem zweiten Schritt geht es darum, dass Anleger zur Rückzahlung aufgefordert werden. Aus der Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages ist keine Pflicht zur Zahlung abzuleiten. Die zwei Dinge „Hände heben“ und „Geldbeutel öffnen“ sind zu unterscheiden. Daran scheitern dann auch viele Konzepte. Es ist das Eine, die Zustimmung durch Hand heben zu signalisieren und das Andere, tatsächlich die geforderten Sanierungsbeiträge zu leisten.
Wir vertreten in dieser Fallgruppe Anleger auch gegenüber den Fonds bei der Anfechtung entsprechender Beschlussfassungen. Fondsgesellschaften stellen in derartigen Fällen ihr jeweiliges Sanierungskonzept gerne als alternativlos dar und werten ablehnende Stimmen von Gesellschaftern als Zustimmung um die erforderlichen Mehrheiten herbeizuführen.
Insolvenzverwalter berichten uns, dass 60% bis 80% der Anleger, die von Insolvenzverwaltern zur Rückzahlung aufgefordert werden, dass auch nach dem ersten Anschreiben oder spätestens nach Einleitung des Mahnverfahrens Anleger die Ausschüttungen zurückbezahlen.
Uns liege Urteile vor, bei denen die Klagen der Insolvenzverwalter abgewiesen wurden. Begründet wurden diese Abweisung damit, dass die Insolvenzmassen so „gut gefüllt“ sind, dass weiteres Geld von Kommanditisten nicht benötigt wird. In einem Fall hat das Gericht auch festgestellt, dass Fehler im Insolvenzverfahren dazu geführt haben, dass Gläubiger über den Insolvenzverwalter an Zahlungen von Anlegern gelangen, die ihnen nicht zustehen. In diesen Fällen fordern Insolvenzverwalter zu Unrecht Zahlungen von den Anlegern. Die Anleger, die zurückbezahlt haben können daher Schadensersatzansprüche gegenüber Insolvenzverwaltern auf Rückzahlung geltend machen. Rechtsschutzversicherungen werden hierfür Kostenschutz gewähren.
Füllen Sie bitte das folgende Formular aus und wir werden uns anschließend bei Ihnen melden.
Thierschplatz 3
80538 München
Tel.: +49 089 242938-0
Fax: +49 089 242938-35
PC-Fax: +49 089 242938-38
Email: rueckforderung@mattil.de