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Kapitalmarkt in Krise, Sanierung und Insolvenz
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Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz – Emittenten und Anleger in Not?
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Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz – Emittenten und Anleger in Not?
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Hinweis: Falls Sie sich schon entschieden haben, sich in Ihrer Angelegenheit von der Kanzlei Mattil vertreten zu lassen, können Sie sich hier die notwendigen Dokumente herunterladen und via E-Mail oder Fax an die Kanzlei Mattil zurücksenden.
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EIN AUSZUG
Im Folgenden finden Sie einen Auszug von Publikationen, welche inhaltlich zum Thema "Abwehr von Rückforderungen bei geschlossenden Fonds" passen.
Kapitalmarkt in Krise, Sanierung und Insolvenz
Kapitalmarktrecht in Krise, Sanierung und Insolvenz – Emittenten und Anleger in Not?
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Krise, Sanierung und Turnaround
Viele Anleger, die sich an einem Fonds beteiligt haben, taten dies in dem Glauben, damit Rendite erwirtschaften zu können und eine Beteiligung zur Altersvorsorge erworben zu haben.
Manche Initiatoren haben ausdrücklich mit dem Renditeversprechen geworben („Renditefonds“). Die Beteiligten hatten unterschiedliche Vorstellungen. Nach Jahren erfolgte oft das böse Erwachen, wenn die Fondsgesellschaft in die Krise geriet und der Anleger von verschiedener Seite und mit unterschiedlicher Begründung dem Verlangen einer Rückzahlung seiner Ausschüttungen ausgesetzt war. Viele Anleger sahen sich zur Rückzahlung verpflichtet.
Der vorliegende Beitrag stellt einige Sanierungsarten und deren Rechtsgrundlagen dar. Die Darstellung betrifft Anleger, die sich an einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt und ihre im Beitrittsschein versprochene (Pflicht-)Einlage voll geleistet haben. Die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage ist dabei identisch mit der Pflichteinlage.
Hintergrund der Rückzahlungsverlangen des Fonds oder Dritter ist die Krisensituation der Fondsgesellschaft. In den letzten Jahren waren davon vorwiegend Schiffsfondsgesellschaften betroffen. Neben Schiffsfonds spielten auch Immobilienfonds, Biogasanlagenfonds, Medienfonds eine Rolle. Die Fonds-Initiatoren waren bemüht, teils auch im eigenen Interesse, die Sanierung über Ausschüttungsrückforderungen zu gestalten. Unterschiedliche Sanierungskonzepte sind zu beobachten. Ganz grob ist in den Ausschüttungskonstellationen die Innenhaftung von der Außenhaftung zu unterscheiden. Nachfolgend werden einzelne, praxisrelevante Fälle aus dem Bereich der Innen- und Außenhaftung dargestellt, bei denen wir Anlegerinteressen vertreten.
Bei Kapitalanlagen wie Aktien, Anleihen, Direktinvestments, Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen, geschlossene Fonds, AIF, Genussrechte, Genossenschaftsanteile erhalten Anleger Zahlung von dem Emittenten oder dem Vertragspartner, bezeichnet als Dividenden, Zinsen, Ausschüttungen, Liquiditätsentnahmen usw
Nicht selten kommt es vor, dass – im Falle einer Insolvenz der Kapitalbeteiligung – der Insolvenzverwalter die Zahlungen bei den Anlegern zurückfordert. In vielen Fällen stützt sich der Verwalter dabei auf Regelungen nach der Insolvenzordnung (InsO) §§ 129 ff InsO, insbesondere auf § 134 InsO, die sog. Schenkungsanfechtung.
In diesem Zusammenhang sind beispielhaft folgende Entscheidungen hervorzuheben:
In den vorgenannten Verfahren (Urt. v. 11.11.2021) ging es einmal um eine Investition in Photovoltaikanlagen, bei der der Anleger Photovoltaikmodule erwerben konnte, um diese gleichzeitig wieder an eine Untergesellschaft der Verkäuferin zu vermieten. Der Anleger erzielte Mieteinnahmen.
Bei den anderen Fällen (Urt. v. 2.12.2021) ging es hingegen um die Zeichnung von Genussrechten eines Unternehmens, bei der Anleger jährlich auf Grundlage der Geschäftsentwicklung eine als Basisdividende und Gewinnbeteiligung bezeichnete Ausschüttung erhielt.
Die von den Insolvenzverwaltern in den Verfahren geltend gemachte Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO umfasst Zahlungen an die Anleger von bis zu vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der BGH versteht unter unentgeltlichen Leistungen im Zwei-Personen-Verhältnis solche, bei der ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll.
Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte (BGH, Urt. v. 20.4.2017, IX ZR 252/16; BGH, Urt. v. 22.10.2020, IX ZR 208/18). Für die Bewertung ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des insolventen Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urt. v. 22.10.2020 u. BGH, Urt. v. 22.7.2021). Es kommt nicht auf die Kenntnis (oder den „guten Glauben“) des Anlegers an, BGH, Urt. v. 18.7.2013, IX ZR 198/10, da auch eine bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung unentgeltlich ist.
Mit anderen Worten ist auch der getäuschte Anleger grundsätzlich betroffen. Allerdings gilt, dass Auszahlungen, mit denen vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind, als entgeltliche Leistung zu qualifizieren und damit nicht anfechtbar sind, BGH, Urt. v. 22.4.2010, IX ZR 225/09. Zu beachten ist auch, dass die bloße Umbuchung von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers keinen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch begründet, BGH, Urt. v. 29.3.2012, IX ZR 207/10.
In den Entscheidungen vom 11.11.2021 (PV-Anlage) hat der die Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der Mieten jedoch verneint, anders als in den Entscheidungen vom 2.12.2021 (Genussrecht)
In den beiden Fällen der Entscheidungen IX ZR 111/20 und IX ZR 112/20 haben die Anleger ggf. weniger Glück. Die zugunsten der betroffenen Kapitalanleger gefällten Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die Ansprüche des Insolvenzverwalters ablehnten, hob der BGH auf und verwies zurück. Die Vorinstanzen haben nicht genau genug geprüft und müsse dies nun nachholen. Hier droht also weiterhin eine Rückzahlung.“
Anleger können einen Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung haben unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Der Schadensersatz gründet in der vorvertraglichen fehlerhaften Aufklärung, z. B. durch Verwendung eines fehlerhaften und unvollständigen Prospektes. In Betracht kommen unvollständige oder risikoverharmlosende Darstellungen des sog. Innen- oder Außenhaftungsrisikos. Das Innenhaftungsrisiko meint dabei, dass Risiko, Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückzahlen zu müssen; das Außenhaftungsrisiko meint das Risiko, gegenüber Gläubigern einstandspflichtig zu sein.
Schadensersatzansprüche unterliegen einer Verjährung. Diese beträgt kenntnisabhängig drei Jahre, gerechnet ab dem 31.12. des Jahres der Kenntnisnahme oder der grob fahrlässigen Unkenntnis von Schaden und Schädiger. Der Anspruch verjährt in einer Höchstfrist von 10 Jahren, gerechnet Tag genau zum Datum der Zeichnung.
In der Regel trifft das Rückzahlungsverlangen Anleger, die an Fonds beteiligt sind, die älter als 10 Jahre sind. Das bedeutet, dass Anleger, die aufgefordert werden, Ausschüttungen an Insolvenzverwalter zurückzuzahlen ihre volle Einlage zzgl. Agio verloren haben und nunmehr durch die Forderungsabwehr nur noch Schadenbegrenzung betreiben können.
Zu den oben genannten Fallkonstellationen können wir Ihnen positive Nachrichten mitteilen. Die Aussage ist: es ist kein Selbstläufer für die Gegenseite bei den Anlegern die Zahlungen einzufordern. Im Gegenteil: Anleger können sich erfolgreich wehren.
Mit Hilfe des DAV-Prozesskostenrechner haben Sie die Möglichkeit durch die Eingabe indivdueller Angaben die ungefähren Prozesskosten zu ermitteln.
Füllen Sie bitte das folgende Formular aus und wir werden uns anschließend bei Ihnen melden.
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